Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Übergangsbestimmung
§ 12.Paragraph 12,
Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211323