Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mitwirkungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142369