Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Falls durch den Eigentumsübergang nach dem Artikel 2 dieses Vertrages dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren. Gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR40142382