Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 31, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
jede weitere Mahnung
2 Euro;
letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 letzte Mahnung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011
6 Euro.
Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 vor Ort
30 Euro;
Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen
36 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
700 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
1 500 Euro;
Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist
90 Euro;
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
12 Euro;
Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
18 Euro;
Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
6 Euro;
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
im Standardformat laut sonstigen Marktregeln
0 Euro;
erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle
60 Euro.
(2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278291