Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 7.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2027, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29, 30 und 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2027, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 29, 30 und 31 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 54 149 240 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 34% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
(2)Absatz 2,In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 184.901,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 12% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR40273654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2027, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2027, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 31, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In Bezug auf das kapazitätsbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 75 094 232 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 45% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben
(2)Absatz 2,In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 164.648,50,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 5% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278290