(1)Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 9 und § 25 ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 20 in Verbindung mit Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 25, ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Ziffer 23, ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, ÖSG oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.