Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung bis Ende 2012
für die ersten 500 000 kWh
10,60 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,63 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,66 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,56 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,25 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2013
für die ersten 500 000 kWh
10,55 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,59 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,63 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,53 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,22 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
4,97 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung bis Ende 2012
für die ersten 500 000 kWh
8,30 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
6,06 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,25 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,83 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,54 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,25 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2013
für die ersten 500 000 kWh
8,26 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
6,03 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,22 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,81 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,52 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,23 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40142422