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§ 13 ÖSET-VO 2012

Fassungen
19.09.2012 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1319.09.201231.12.2015 BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.09.2012BGBl. II Nr. 307/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Abkürzung

ÖSET-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012
      1. Litera a
        für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Engpassleistung bis 2 MW
          12,09 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
          10,40 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          mit einer Engpassleistung von über 10 MW
          10,00 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Engpassleistung bis 250 kW
          11,50 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit einer Engpassleistung über 250 kW
          10,00 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013
      1. Litera a
        für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Engpassleistung bis 2 MW
          12,03 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
          10,35 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          mit einer Engpassleistung von über 10 MW
          9,95 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Engpassleistung bis 250 kW
          11,44 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit einer Engpassleistung über 250 kW
          9,95 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung bis 2 MW
        7,80 Cent/kWh;
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
        6,60 Cent/kWh;
      3. Litera c
        mit einer Engpassleistung von über 10 MW
        6,00 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2 b, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  3. Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

Im RIS seit

25.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20007993

Dokumentnummer

NOR40142423