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§ 1 ÖSET-VO 2012

Fassungen
19.09.2012 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.09.201231.12.2015 BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.09.2012BGBl. II Nr. 307/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Abkürzung

ÖSET-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 25, ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Ziffer 23, ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, ÖSG oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 5 bis Paragraph 13, bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2013 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Im RIS seit

25.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20007993

Dokumentnummer

NOR40142411