Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
„geeignete Freiflächen“ für die Errichtung von Photovoltaikanlagen genutzte Flächen, die sich nicht auf Gebäuden befinden; geeignete Freiflächen sind insbesondere Lärmschutzwände, Verkehrsflächen oder Oberflächen von stillgelegten Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien;
„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 8, erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
„rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
Schlagworte
Grünlandnutzung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40142414