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§ 5 ÖSET-VO 2012

Fassungen
19.09.2012 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.09.201231.12.2015 BGBl. II Nr. 307/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.09.2012BGBl. II Nr. 307/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016

Abkürzung

ÖSET-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins bis Ende 2012
      19,70 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2013
      18,12 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.
  2. Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins bis Ende 2012
      18,43 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2013
      16,59 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
  4. Absatz 4,Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen.

Im RIS seit

25.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20007993

Dokumentnummer

NOR40142415