Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins bis Ende 2012
19,70 Cent/kWh;
bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2013
18,12 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.
(2)Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins bis Ende 2012
18,43 Cent/kWh;
bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2013
16,59 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4)Absatz 4,Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen.Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40142415