Rechtstracker.at

§ 15 (VetSEE-VO)

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 310/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Eizellen und Embryonen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unbeschadet auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlicher Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben Tierärztinnen und Tierärzte unmittelbar anlässlich der Übertragung einen Embryoübertragungsschein auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Embryoübertragungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, die Identität der Spendereltern und des Empfängertiers, des Gewinnungsdatums, Name und Anschrift der Halterin bzw. des Halters des Empfängertiers einschließlich der LFBIS-Nr. des Betriebes und das Datum der Übertragung zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Embryoübertragungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die bzw. der die Embryoübertragung durchführende Tierärztin bzw. Tierarzt und die Tierhalterin bzw. der Tierhalter haben die Lieferscheine sowie die Embryoübertragungsscheine chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – bei allfälliger elektronischer Erfassung in dieser Form – kostenfrei vorzulegen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142440