Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Eizellen und Embryonen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unbeschadet auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlicher Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben Tierärztinnen und Tierärzte unmittelbar anlässlich der Übertragung einen Embryoübertragungsschein auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Embryoübertragungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, die Identität der Spendereltern und des Empfängertiers, des Gewinnungsdatums, Name und Anschrift der Halterin bzw. des Halters des Empfängertiers einschließlich der LFBIS-Nr. des Betriebes und das Datum der Übertragung zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Embryoübertragungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.Embryoübertragungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die bzw. der die Embryoübertragung durchführende Tierärztin bzw. Tierarzt und die Tierhalterin bzw. der Tierhalter haben die Lieferscheine sowie die Embryoübertragungsscheine chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – bei allfälliger elektronischer Erfassung in dieser Form – kostenfrei vorzulegen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142440