Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen für Samen
Gewinnung und Kennzeichnung von Samen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede Einzeldosis Frisch- oder Tiefgefriersamen, die von Besamungsstationen zum Inverkehrbringen produziert wird, ist zumindest durch folgende Angaben deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
Entnahmedatum (Chargennummer) im Format (TT/MM/JJJJ),
Name des Spendertieres (fakultativ bei Schafen, Ziegen und Schweinen),
Identifizierung des Spendertieres gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Besamungsstation, in welcher der Samen gewonnen wurde.
(2)Absatz 2,Frischsamen, der von einem Spendertier gewonnen wird, das am selben Betrieb wie das (zu besamende) Empfängertier gehalten wird und danach am selben Betrieb verwendet wird, bedarf keiner Kennzeichnung.
(3)Absatz 3,Die Gewinnung und Aufbereitung von Samen zum Tiefgefrieren darf nur in zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142430