Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 304/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,).
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Frauenquote von 45 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 73 auf 99 Frauen (+ 35,62 %) und
in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 13 auf 14 Frauen (+ 10,77 %)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 45 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
2 Frauen die Leitung einer Sektion,
2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
16 Frauen die Leitung einer Abteilung und
30 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
ausübten.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1994/1995 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 58 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 50 verminderte.Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1994 aus 1995, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 58 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 50 verminderte.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40142465