Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
22.09.2012 bis 25.11.2014 — BGBl. II Nr. 311/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1022.09.201225.11.2014 BGBl. II Nr. 311/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2012,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.09.2012BGBl. II Nr. 311/2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2014

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,).

Text

2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Frauenquote von 45 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
    1. •
      in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 73 auf 99 Frauen (+ 35,62 %) und
    2. •
      in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 13 auf 14 Frauen (+ 10,77 %)
    zu verzeichnen wäre.
  2. Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 45 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
    1. •
      2 Frauen die Leitung einer Sektion,
    2. •
      2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
    3. •
      16 Frauen die Leitung einer Abteilung und
    4. •
      30 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
    ausübten.
  3. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1994 aus 1995, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 58 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 50 verminderte.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20007996

Dokumentnummer

NOR40142465