Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 304/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,).
Text
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2013 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBGZielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG
§ 12.Paragraph 12,
Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 31. Dezember 2011).
Funktion | Frauen | Männer | gesamt | Frauen-anteil in % | verbindliche Zielvorgaben in % |
Sektionsleitung | 1 | 3 | 4 | 25 | 20 |
Sektionsleitung–Stellvertretung | 1 | 3 | 4 | 25 | 40 |
Abteilungsleitung | 8 | 27 | 35 | 23 | 26 |
Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs– und Fachbereichsleitung | 17 | 44 | 61 | 28 | 32 |
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40142467