Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
22.09.2012 bis 25.11.2014 — BGBl. II Nr. 311/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1422.09.201225.11.2014 BGBl. II Nr. 311/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2012,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.09.2012BGBl. II Nr. 311/2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2014

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  3. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20007996

Dokumentnummer

NOR40142469