Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsberechtigung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (Paragraphen 15, ff.) erbringen.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40204903