Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
Dienstgeber und Dienstort(e),
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a)Absatz 2 a,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.
Schlagworte
Vorname, Familienname, Sportwissenschafterin, Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264086