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Anl. 1 KM-DeaktV

Fassungen
01.10.2012 bis 07.04.2016 — BGBl. II Nr. 314/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.201207.04.2016 BGBl. II Nr. 314/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 314/2012

Außerkrafttretensdatum

07.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2016

Abkürzung

KM-DeaktV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Anlage 1

Technische Maßnahmen zur Deaktivierung

  1. Absatz eins,Halbautomatische Karabiner und Gewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner, Maschinengewehre, Maschinenkanonen und Panzerbüchsen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:
    1. Ziffer eins
      an Läufen:
      1. Litera a
        Auffräsen des Laufes in Längsrichtung in einer Mindestlänge von 100 mm und einer Mindestbreite von 5 mm (im Übergangsbereich Patronenlager/Lauf) sowie Einsetzen und Verschweißen eines Stahldornes in Schussrichtung, der mindestens zu 2/3 in die Länge des Patronenlagers hineinzureichen hat, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann, oder
      2. Litera b
        Durchbohren des Laufes mit mindestens fünf halbkalibergroßen Bohrungen, wobei sich mindestens eine Bohrung in der Mitte des Patronenlagers und eine in unmittelbarer Mündungsnähe zu befinden hat; durch diese zwei Bohrungen ist über deren gesamten Durchmesser und über deren gesamter Länge ein Stahldorn durch die jeweilige Bohrung zu treiben und mit dem Lauf zu verschweißen, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann;
    2. Ziffer 2
      an Verschlüssen:
      1. Litera a
        Zurücksetzen oder Wegfräsen des Stoßbodens um mindestens 15 mm und
      2. Litera b
        Entfernen des Schlagbolzens oder diesen soweit kürzen, dass keinesfalls eine Patrone gezündet werden kann;
    3. Ziffer 3
      an Gehäusen:
      1. Litera a
        nachweisliches Unbrauchbarmachen durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Verschweißen mit dem Lauf oder nachhaltige Schwächung des Gehäuses um mindestens 30%, und
      2. Litera b
        nachweisliches Schwächen einer allenfalls vorhandenen Verriegelung des Verschlusses im Gehäuse um mindestens 30%;
    4. Ziffer 4
      an Gasdruckeinrichtungen:
      1. Litera a
        Öffnen des Gaszylinders im Bereich der Gaskolbenfläche durch mehrere Bohrungen oder eine Fräsung, sodass es zu keinem Druckaufbau vor dem Gaskolben kommen kann, oder
      2. Litera b
        gänzliches oder teilweises Entfernen der Gasdruckeinrichtung und gleichzeitige nachhaltige Verhinderung eines Wiedereinbaues durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Schweißen, Verbolzen oder Entfernen der Aufnahmepunkte;
    5. Ziffer 5
      an Schlag- und Abzugseinrichtungen nachhaltiges Unterbinden der Dauerfeuerfunktion durch Ausbau, Festlegen oder Modifikation der dafür erforderlichen Funktionsteile.
  2. Absatz 2,Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:
    1. Ziffer eins
      an Rohren (Läufen):
      1. Litera a
        Auffräsen des Rohres auf einem Viertel seiner Länge mit einer Breite von mindestens 10 mm, wobei sich ein Teil der Fräsung im Laderaum befinden muss, und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum, oder
      2. Litera b
        Anbringen von fünf Bohrungen mit einem Durchmesser von mindestens 30 mm, wobei sich mindestens eine Bohrung im Laderaum befinden muss und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum;
    2. Ziffer 2
      an Zünd- und Schlageinrichtungen:
      1. Litera a
        Ausbau des Schlagbolzens und Verschweißen der Schlagbolzenbohrung, oder
      2. Litera b
        Ausbauen des Schlagbolzens und Aufbohren der Schlagbolzenbohrung auf mindestens das Vierfache des ursprünglichen Durchmessers.

Schlagworte

Schlageinrichtung, Zündeinrichtung

Im RIS seit

27.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Gesetzesnummer

20007998

Dokumentnummer

NOR40142523