Kurztitel
Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anlage 2
Deaktivierungskennzeichen
1.Ermächtigte Gewerbetreibende:
Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende nach § 42b Abs. 3 WaffG besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach folgendem Muster. Diese Kombination hat den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt, eindeutig zu individualisieren.Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach folgendem Muster. Diese Kombination hat den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt, eindeutig zu individualisieren.
Die durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ein Deaktivierungskennzeichen zu vergebende Buchstaben- und Ziffernkombination hat fortlaufend die Buchstaben S bis Z sowie zu jedem Buchstaben jeweils fortlaufend die Ziffern 0 bis 9 zu enthalten.
Das Deaktivierungskennzeichen ist maßlich wie folgt zu dimensionieren:
A: 5 bis 10mm
B: 80% von Maß „A“
C: Schrifthöhe 2 bis 3,5mm

Bild 1: Deaktivierungskennzeichen für ermächtigte Gewerbetreibende mit beispielhafter Buchstaben- und Ziffernkombination
2. Deaktivierungskennzeichen von ehemaligem Heeresgut durch Fachorgane des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:
Von den nach § 42b Abs. 3 WaffG besonders geschulten Fachorganen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Kennzeichnung von ehemaligem Heeresgut sind für das Deaktivierungskennzeichen die Buchstaben „BH“ zu verwenden. Dabei gelten die unter Z 1 genannten Maße.Von den nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG besonders geschulten Fachorganen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Kennzeichnung von ehemaligem Heeresgut sind für das Deaktivierungskennzeichen die Buchstaben „BH“ zu verwenden. Dabei gelten die unter Ziffer eins, genannten Maße.

Bild 2: Deaktivierungskennzeichen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport