Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Deaktivierungskennzeichen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach § 1 hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Z 1 der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach § 42b Abs. 3 WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Z 2 der Anlage 2 anzubringen.Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach Paragraph eins, hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Ziffer 2, der Anlage 2 anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
NOR40142521