Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deaktivierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anlage 2
Deaktivierungskennzeichen
Ermächtigte Gewerbetreibende
Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Buchstaben- und Ziffernkombination. Diese Kombination individualisiert den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt.
Der durch den Bundesminister für Inneres für ein Deaktivierungskennzeichen zu verwendende Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.
Das Deaktivierungskennzeichen ist maßlich wie folgt zu dimensionieren:
A: | 5 bis 10mm |
B: | 80% | von Maß „A“ |
C: | Schrifthöhe 2 bis 3,5mm |
| | |

Deaktivierungskennzeichen für ermächtigte Gewerbetreibende mit beispielhafter Buchstaben- und Ziffernkombination.
Schlagworte
Buchstabenkombination
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
NOR40142554