Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Probenahmehähne
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
vor und nach jedem Filter,
vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,,
im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2)Absatz 2,Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277736