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§ 45a BHygV 2012

Fassungen
ab 12.05.2026 — BGBl. II Nr. 115/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45a heute12.05.2026 BGBl. II Nr. 115/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

12.05.2026BGBl. II Nr. 115/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Vorübergehende Stilllegung

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
  2. Absatz 2,Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
    1. Ziffer eins
      die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
    3. Ziffer 3
      den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG
    zu übermitteln.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277790