Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen
Füllwasser
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
in chemischer Hinsicht dürfen
keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277744