Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen
Betriebstagebuch
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
bei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
bei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
(2)Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277753