Rechtstracker.at

§ 64 BHygV 2012

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 321/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,In Dampfbädern darf die Luftfeuchtigkeit nur über Verdampfer eingebracht werden. Die Temperatur im Innenraum der Kabine darf 47° C nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, dass eine Verbrühungsgefahr vermieden wird.
  3. Absatz 3,Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Die Kontaktflächen sind täglich vor Betriebsbeginn, in abgetrocknetem Zustand, einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Sitzflächen müssen so beschaffen sein, dass Feuchtigkeit selbstständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142618