Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
6. Abschnitt
Kleinbadeteiche
A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
Kleinbadeteiche
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2)Absatz 2,Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4)Absatz 4,Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
Schlagworte
Mikroorganismen, Füllwasser
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Dokumentnummer
NOR40142623