Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Zusätzliche technische Einrichtungen
§ 71.Paragraph 71,
Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142625