Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Speisung aus oberirdischen Zuflüssen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht:
darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277767