Rechtstracker.at

§ 83 BHygV 2012

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 321/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen

Betriebstagebuch

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
    1. Ziffer eins
      Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;
    4. Ziffer 4
      besondere Betriebsereignisse.
  2. Absatz 2,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142637