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§ 87 BHygV 2012

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 321/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Kontrolle während des Betriebs

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. Ziffer 3
      Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142641