Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Einrichtungsgegenstände und Einbauten
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2,Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3)Absatz 3,Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.
Schlagworte
Warmluftbad, Sitzgelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142645