Rechtstracker.at

§ 94 BHygV 2012

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 321/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 321/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
  2. Absatz 2,Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142648