Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 1 Z 11 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 323/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142665