Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 20
Preisgestaltung
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.
(2)Absatz 2,Für alle Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.
(3)Absatz 3,Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.
Schlagworte
Finanzierungskosten
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40142710