Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 27
Jahresabschluss
(1)Absatz eins,Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
(2)Absatz 2,Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40142717