Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL 7
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ARTIKEL 39
Darlehensvergabe des EFSF
In der Übergangsphase vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zur vollständigen Abwicklung der EFSF beläuft sich die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens nach Maßgabe des Artikels 10 auf höchstens 500 Milliarden EUR. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Berechnung der künftigen Kreditzusagekapazität, um sicherzustellen, dass die Obergrenze für die konsolidierte Darlehensvergabe nicht überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
NOR40142729