Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parameterverordnung - Finanzausgleich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (§ 1 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142759