Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bestimmt jene Daten über börsliche und außerbörsliche Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Weiters wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Dokumentnummer
NOR40142776