Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Form der Übermittlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Transaktionsdaten hat auf ausdrückliches schriftliches Verlangen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Dokumentnummer
NOR40142779