Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Absatz 2, andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für
die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor gemäß Artikel 126 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,,
die Festlegung der Mindestmitgliederanzahl und des Mindestvolumens der vermarktbaren Produktion von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor,
die Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor gemäß Art. 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,die Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor gemäß Artikel 126 b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,,
die Festlegung des Mindestumfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit von Branchenverbänden im Milchsektor,
den Entzug der Anerkennung gemäß Z 1 und 3,den Entzug der Anerkennung gemäß Ziffer eins und 3,
die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,,
die Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowiedie Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 126 d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, sowie
die Wahrnehmung aller Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbänden im Milchsektor. Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2012, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.die Wahrnehmung aller Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbänden im Milchsektor. Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012,, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40147567