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§ 8 MZV

Fassungen
16.10.2012 bis 14.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.10.201214.10.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.10.2012

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entziehung und Aussetzung der Anerkennung

Paragraph 8,

Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder schwere Verstöße gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung festgestellt wurden. Anstelle der Entziehung der Anerkennung kann diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40142854