Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch zwei – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1 – Materielles Strafrecht

Titel 1 – Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen

Artikel 2 – Rechtswidriger Zugang

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht, Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142858