Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch vier – Schlussbestimmungen

Artikel 36 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten einschließlich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Absätzen 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142892