Rechtstracker.at

Art. 48

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 48 – Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,

a jede Unterzeichnung;

b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;

d jede Erklärung nach Artikel 40 und jeden Vorbehalt nach Artikel 42;

e jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142904