Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
23.10.2012 bis 30.04.2013 — BGBl. II Nr. 350/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.10.201230.04.2013 BGBl. II Nr. 350/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.10.2012BGBl. II Nr. 350/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Kärnten:……………….
    20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  2. Niederösterreich:…....…
    25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  3. Oberösterreich:………..
    15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  4. Salzburg:………………
    100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  5. Steiermark:……………
    20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  6. Tirol:…………………..
    140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  7. Wien:……………….....
    35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Gesetzesnummer

20008032

Dokumentnummer

NOR40143024