Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ………………..Kärnten:……………….
20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Niederösterreich: …....…Niederösterreich:…....…
25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Oberösterreich: ………...Oberösterreich:………..
15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Salzburg: ………………Salzburg:………………
100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Steiermark: …………….Steiermark:……………
20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Tirol: …………………...Tirol:…………………..
140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Wien: ………………......Wien:……………….....
35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012
Dokumentnummer
NOR40143024