Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 90/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
NOR40143080