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§ 3 LuLärmIV

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. II Nr. 364/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.11.2012 BGBl. II Nr. 364/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. II Nr. 364/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuLärmIV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ermittlung der Lärmbelastung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      LAeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (Paragraph 2, Ziffer eins,) erfolgen,
    2. Ziffer 2
      LAeq Nacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (Paragraph 2, Ziffer 2,) erfolgen,
    3. Ziffer 3
      LAmax ist der A-bewertete maximale Pegel.
    Die Werte sind nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, für das gesamte Jahr zu berechnen, mit der Maßgabe, dass nur die spezifische Immission des Fluglärms relevant ist und andere Schallquellen außer Betracht zu bleiben haben sowie die berechnete Immission vor Wohngebäuden auf 4 Meter über dem Boden anzuwenden ist. Zwischen innen und außen gilt ein Pegelunterschied von 15 dB(A). Liegen sämtliche für ein Grundstück ermittelten Schallpegel unterhalb der Immissionsschwellenwerte, so gelten diese für auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude jedenfalls als eingehalten.
  2. Absatz 2,Immissionen, die von Luftfahrzeugen im militärischen oder polizeilichen Dienst oder in Durchführung von Rettungsflügen ausgehen, haben für die Berechnung der Lärmindizes außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach Paragraph 145 b, Absatz 5, LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen.

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012

Gesetzesnummer

20008039

Dokumentnummer

NOR40143136